Die Pflegebedürftigkeit wird eingestuft nach Pflegegraden:
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (Pflegekasse zahlt kein Pflegegeld und nur 125€ Pflegesachleistung für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes)
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (Pflegekasse zahlt bis zu 689€ Pflegesachleistungen für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes)
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (Pflegekasse zahlt bis zu 1298€ Pflegesachleistungen für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes)
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (Pflegekasse zahlt bis zu 1612€ Pflegesachleistungen für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes)
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (Pflegekasse zahlt bis zu 1995€ Pflegesachleistungen für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes)
Das Begutachtungsverfahren
Es werden sechs Lebensbereiche (“Module”) eingeführt. Es steht zwar weiterhin mit 40% der Bedarf an Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung usw.) im Focus der Begutachter, hinzu kommt:
10% der Bedarf an Mobilität
15% kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verhaltensweisen und deren Probleme im Alltag)
20% Umgang mit krankheitsspezifischen/ therapiebedingten Anforderungen
15% Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Für weitere Informationen kommen Sie in unser Pflegebüro. Wir informieren Sie gerne.